Wir könnten nur Mitglieder in der GRÜNEN JUGEND Duisburg aufnehmen, der Landesvorstand kann Mitglieder in den Landes- und Bundesverband aufnehmen.
| Antrag: | Mitgliedsantrag |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Nikita Krupka |
| Status: | Abstimmung |
| Angelegt: | 16.12.2016, 16:49 |
| Antrag: | Mitgliedsantrag |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Nikita Krupka |
| Status: | Abstimmung |
| Angelegt: | 16.12.2016, 16:49 |
Ersetze §3 (1)
Mitglied der Grünen Jugend Duisburg kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Duisburg bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht.[...]
durch §3 (1)
Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Duisburg kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Duisburg bekennt.[...]
Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND oder bei einer Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt werden.Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen ihre Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Duisburg beantragen.
§3 (4)
Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist entweder beim Landesverband oder beim Bundesverband möglich. Über Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Dieser kann den Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des Antrags zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/[Leerzeichen]dem Bewerber*in schriftlich zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne dass der jeweilige Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt die/[Leerzeichen]der Antragssteller*in als aufgenommen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags an den Landesvorstand kann die/der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist in den Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
§3 (5)
Der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Duisburg hat die Ablehnung eines an ihn gerichteten Aufnahmeantrages der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen diese Ablehnung kann der/die Bewerber*in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
und §3 (6)
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags an den Landesvorstand kann die/der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND ist in den Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
mache §3 (4) zu §3 (7), §3 (5) zu §3 (8) usw.
Ersetze §3 (1)
Mitglied der Grünen Jugend Duisburg kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der Grünen Jugend Duisburg bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht.[...]
durch §3 (1)
Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Duisburg kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GRÜNEN JUGEND Duisburg bekennt.[...]
Ersetze §3 (3)
Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der Grünen Jugend
oder bei Bündnis 90/Die Grünen beantragt werden. Gegen die Zurückweisung
des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend NRW angerufen
werden.
durch §3 (3)
Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND
oder bei einer Gliederung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt
werden.Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen
ihre Mitgliedschaft bei der GRÜNEN JUGEND Duisburg beantragen.
§3 (4)
Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist entweder beim Landesverband oder beim Bundesverband möglich.
Über Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand. Dieser kann den
Aufnahmeantrag innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen nach Eingang des
Antrags zurückweisen. Eine Zurückweisung ist der/ dem Bewerber*in
schriftlich zu begründen. Ist die Frist von vier Wochen verstrichen, ohne
dass der jeweilige Vorstand den Mitgliedsantrag zurückgewiesen hat, gilt
die/ der Antragssteller*in als aufgenommen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags an den Landesvorstand kann die/der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist in den Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
§3 (5)
Der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Duisburg hat die Ablehnung eines an ihn
gerichteten Aufnahmeantrages der nächsten Mitgliederversammlung
mitzuteilen. Gegen diese Ablehnung kann der/die Bewerber*in bei der
zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
und §3 (6)
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags an den Landesvorstand kann
die/der Bewerber*in beim Landesschiedsgericht Einspruch einlegen. Das
Bundesschiedsgericht der GRÜNEN JUGEND ist in den Fragen der
Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz.
mache §3 (4) zu §3 (7), §3 (5) zu §3 (8) usw.
Wir könnten nur Mitglieder in der GRÜNEN JUGEND Duisburg aufnehmen, der Landesvorstand kann Mitglieder in den Landes- und Bundesverband aufnehmen.